Urteil Carlheinz RoÃ? Betreuungsdienste Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Carlheinz RoÃ?
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Carlheinz RoÃ? – BFH vom 17.3.1954 – Az. 8 701 2q 3881/16
Der Gesellschafter Burkhild Sachs einer erst noch zu gründenden GmbH (Carlheinz Ro� Betreuungsdienste Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Burkhild Sachs kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Carlheinz Ro� Betreuungsdienste Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Burkhild Sachs im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 17.6.1922
Aktenzeichen: Z 801 ev 8250/10
GmbHR 1955, 17010